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AGBs Christian Wintersohl,

Schmuck-Gestalter, 

Gold- und Silberschmiedemeister 

Edelmetalltechniker

 

  1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Der dem Schmuck-Gestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag. Vertragsgegenstand ist die Gestaltung und Erschaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Schmuck-Gestalters sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG (Geschützte Werke) erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung des Schmuck-Gestalters dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.

1.4 Die Werke des Schmuck-Gestalters dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.

2. Urheberrechte und Veröffentlichungsrecht

2.1. Urheber ist der Schöpfer des Werkes. In diesem Fall ist es der Schmuck-gestalter. 

2.2. Es gilt §12 des Veröffentlichungsrechtes. Das bedeutet, dass der Urheber das Recht hat, zu bestimmen ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist. 

2.3 Die Rechte an Schmuckzeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Gestaltungen, Prototypen, Modellen, sowie Bilder der fertigen Stücke bleiben beim Urheber. 

2.4 Es gilt das Recht nach §13 zur Anerkennung der Urheberschaft. Soweit der Urheber als Referenz genannt wird, steht es dem Auftraggeber frei, das Schmuckstück sowie Bilder davon zu veröffentlichen. Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit seiner Urheberzeichnung (Logo) zu versehen ist. 

2.5 Es dürfen Bilder der Werke in sozialen Medien geteilt und veröffentlich werden, solange der Urheber genannt (wenn möglich verlinkt) ist. Bei Bildern, die durch weitere Dienstleister entstanden sind (z.B. Fotografen, Modelle etc.) gilt zusätzlich das jeweilige Veröffentlichungsrecht desjenigen Dienstleisters. 

2.6 Die Reproduktion und Weiterentwicklung von eigenen Gestaltungen des Urhebers sind für zukünftige Aufträge nicht ausgeschlossen. 

2.7 Jedes vom Urheber entworfene Schmuckstück bleibt durch die individuelle Herstellung ein Unikat.

3. Honorar

3.1 Das Honorar bedarf das eines Schmuck-Gestalters. 

3.2. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

3.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind 7 Tage ohne Abzug zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. 

 

4. Zusatzleistungen und Fremdleistungen

Die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Steinfasser, Steinschleiferei, Gießerei, Goldschmiede) nimmt der Schmuck-Gestalter in eigenem Ermessen vor, um die Umsetzung des in Auftrag gegebenen Werks zu gewährleisten. 

 

5. Gestaltungsfreiheit

5.1 Für den Schmuck-Gestalter besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

5.2 Die dem Schmuck-Gestalter überlassenen Vorlagen (z.B. Skizzen, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

6. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

Durch die mündliche oder schriftliche Auftragserteilung werden die AGBs akzeptiert. 

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